`**Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter **
§ 14
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben
die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen
(Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzenden oder
ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu
erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht
besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage
(§ 2 Abs. 3).
§ 15
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr
und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei
Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abgestumpften Stoffen (z.B. Sand, Splitt),
nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu
beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist
das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so
oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz erforderlich ist. `
`**Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter **
§ 14 Sicherungspflicht (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen
(Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. (2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3).
§ 15 Sicherungsarbeiten (1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abgestumpften Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. `
Des musst selba machn…
Ich habe einen Nachbarn gebeten. Nicht Sie Besserwisser